Führerschein mit 16 − Wie funktioniert es?
Mit 16-einhalb kann man sich in einer Fahrschule anmelden und einen Ausnahmeantrag beim zuständigen Amt stellen. Dazu ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig. Wird der Antrag bewilligt, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, kann die übliche Ausbildung in der Fahrschule beginnen (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Praktische Prüfung abgelegt werden und frühestens drei Monate davor die Theoretische Prüfung. Wer die Prüfung besteht, erhält zu seinem 17. Geburtstag keinen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Papier ist nur in Deutschland gültig. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung dann in eine normale Fahrerlaubnis umgewandelt − ohne zweite Ausbildungsstufe oder Prüfung.
Das „Wie“,ist für das begleitende Fahren nach Zustimmung des Bundesrates bundeseinheitlich vorgegeben. Die Bundesländer müssen sich bei einer Einführung also an die bundeseinheitlichen Vorgaben halten.
So ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn während der Fahrt eine näher bestimmte, namentlich bekannte Person (begleitende Person) anwesend ist. Bei Verstoß gegen diese Auflage muss die Fahrerlaubnis widerrufen werden. Eine neue Fahrerlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn der Fahranfänger nachweist, dass er an einem Aufbauseminar für Probeführerschein-Inhaber teilgenommen hat.
Über die Fahrerlaubnis wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufgeführt.
Der Fahranfänger darf mit der Prüfbescheinigung nur in Deutschland ein Kfz führen, wobei folgende Details gelten:
- Die begleitende Person steht dem Fahranfänger vor und während der Fahrt ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie greift nicht aktiv in das Fahr-geschehen ein. Verantwortlicher Führer des Fahrzeugs ist der Fahranfänger.
- Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben (in Niedersachsen und Bremen: ein Elternteil), mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
- Bei Antragstellung müssen mindestens ein dafür in Frage kommender Begleiter benannt werden. Es kann also nicht einfach irgendjemand kurz vor der Fahrt zur Begleitperson auserkoren werden.
- Für die Begleitperson gilt die 0,5 Promille Grenze (0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft); der Fahranfänger unterliegt einem absoluten Alkoholverbot.
- Mit Erreichen des 18. Lebensjahres erhält der Fahranfänger auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 zur FeV.
Weitere Details: www.begleitetes-fahren.de